Zentrale Düsseldorf
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40599 Düsseldorf
Telefon 0211/97476-0
Telefax 0211/97476-78
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1.1. Angebote erfolgen stets freibleibend, Preisänderungen und Zwischenvermietung sind vorbehalten. Preisangaben gelten zzgl. der ges. MwSt.
1.2. Der Mieter hat ohne gesonderte schriftliche Vereinbarung keinen Anspruch, dass ihm ein konkretes Gerät zur Verfügung gestellt wird. Die Bezeichnung eines bestimmten Gerätes in der Auftragsbestätigung ist keine Vereinbarung im vorstehenden Sinne, sondern nur ein interner Dispositionsvermerk. GERKEN ist berechtigt, technisch gleichwertige und den Einsatzanforderungen des Mieters ebenfalls entsprechende Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen.
1.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Standort der Mietsache mitzuteilen.
1.4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GERKEN ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache Dritten zu überlassen.
2.1. Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Fixtermine müssen ausdrücklich gesondert schriftlich vereinbart werden.
2.2. Kommt GERKEN mit der Übergabe der Mietsache in Verzug und fehlt es an der Vereinbarung eines Fixtermins gem. 2.1., haftet GERKEN bei leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach begrenzt auf den dreifachen Betrag der vereinbarten täglichen Miete für jeden Tag des Verzugs. Erfüllt GERKEN seine vertragliche Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt schließt die Kündigung durch GERKEN nicht aus.
2.3. Die Miete ist kalkuliert mit maximal 8 Stunden pro Tag bei einer 5 Tage Woche (Montag - Freitag). Wird die Mietsache darüber hinaus und/oder an Sams-, Sonn- sowie am Einsatzort geltenden Feiertagen genutzt, ist die Nachberechnung dieser Zeiten vorbehalten.
2.4. Vereinbarungen über eine abweichende Einsatzdauer bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch GERKEN.
2.5. Wird die Mietsache vom Mieter nicht abgenommen, gilt dies als Kündigung, wenn keine feste Mietzeit, sondern nur eine voraussichtliche Mietdauer vereinbart ist. Der Mieter ist verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (Ziffer 2.9.), mindestens aber für einen Tag zu zahlen. GERKEN ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, über den Mietgegenstand anderweitig zu verfügen. Hierdurch erzielte Mieten werden z. G. des Mieters auf dessen Verbindlichkeit angerechnet.
2.6. Zugleich mit der Übergabe der Mietsache wird ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien unterzeichnet. Der festgehaltene Zustand der Mietsache im Zeitpunkt der Übergabe ist für beide Seiten bindend. Für das Vorhandensein dort nicht dokumentierter sichtbarer bzw. feststellbarer Schäden oder Mängel bei Übergabe trägt der Mieter die Beweislast.
2.7. Treten nach Übergabe der Mietsache Mängel auf, sind diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gerät ist bei technischen Defekten unverzüglich stillzulegen.
2.8. Die Kündigung vor Beginn des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn nicht ein vom Kündigungsgegner zu vertretener wichtiger Grund vorliegt. Ist keine feste Mietzeit vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist 1 Tag, wenn die Miete nach Tagen, 2 Tage, wenn die Miete nach Wochen und 1 Woche, wenn die Miete nach Monaten bemessen ist.
2.9. Der Mieter ist verpflichtet, bei Mietende die Mietsache bis spätestens 17.00 Uhr gesäubert am Ort der Bereitstellung zurückzugeben. Abweichende Vereinbarungen müssen schriftlich erfolgen.
2.10. Bei Rückgabe wird ein Rückgabeprotokoll gefertigt und von den Parteien unterzeichnet. Darin werden der Zeitpunkt der Rückgabe und der Zustand der Mietsache festgehalten und insbesondere die bei Rückgabe feststellbaren Schäden zu Nachweiszwecken dokumentiert. Die Beweislast für die Unrichtigkeit des Rückgabeprotokolls trägt der Mieter.
2.11. Im Falle nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der Mieter verpflichtet, für jeden weiteren angefangenen Tag eine Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. zu zahlen. Befindet er sich mit der Rückgabe in Verzug, hat er darüber hinaus eine Vertragsstrafe i.H.v. 80 % der vereinbarten Miete zzgl. Nebenkosten zu zahlen. Im Übrigen gilt § 546 a BGB.
2.12. Wird die Mietsache aus einem nicht von GERKEN zu vertretenden Grund vor dem fest vereinbarten Mietzeitende zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. bis zum Vertragsende zu zahlen. Zudem gelten Ziffer 2.5. Sätze 3 u. 4.
3.1. Die zur Bedienung der Mietsache vorgesehenen Personen müssen mindestens 18 Jahre alt und – soweit für die Bedienung der Mietsache erforderlich – im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein, die auf Verlangen vorzulegen ist.
3.2. Dem Mieter wird bei Übergabe die Bedienungsanleitung nebst Wartungs- und Sicherheitshinweisen ausgehändigt. Die Unfallverhütungsvorschriften liegen in den Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus. Der Mieter darf den Mietgegenstand nur unter Beachtung der Wartungs- und Sicherheitshinweise in Betrieb nehmen.
3.3. Sofern die Mietsache mit Bedienungspersonal vermietet wird, obliegt die Bedienung alleine diesem Personal, das für andere Arbeiten nicht herangezogen werden darf.
3.4. Für durch das Bedienungspersonal verursachte Schäden – mit Ausnahme gesetzlicher Haftpflichtfälle – haftet GERKEN nur, soweit das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt wurde. Im Übrigen haftet der Mieter.
4.1. Hat der Mieter Mängel des Gerätes unverzüglich angezeigt, wird GERKEN nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Bei die Nutzbarkeit des Mietgegenstandes wesentlich beeinträchtigenden Mängeln wird der Mieter für die Zeit der Reparatur von seiner Mietzahlungsverpflichtung frei. GERKEN haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die dem Mieter in Folge eines anfänglichen, vom Vermieter nicht verschuldeten Mangels des Gerätes entstehen, soweit nicht unter Ziffer 4.2./4.3. eine weitergehende Haftung bestimmt ist.
4.2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet GERKEN – außer bei Körperschäden, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Mieter kann im Übrigen Schadenersatz nur dann verlangen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer oder leitender Angestellter von GERKEN beruht.
4.3. Vorstehende Regelungen gelten nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Mietsache für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gelten auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Mieter gegen Folgeschäden abzusichern.
4.4. Für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nach den gesetzlichen Bestimmungen bei einer Selbstbeteiligung des Mieters von maximal 2.000,- Euro pro Schadensfall haftpflichtversichert. Nicht für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge/Geräte sind nie haftpflichtversichert.
4.5. Der Mieter hat die Möglichkeit, seine Haftung gegenüber GERKEN für Beschädigungen an der Mietsache zu beschränken. Hierfür gelten besondere Bedingungen.
4.6. Gibt der Mieter die Mietsache nicht in vertragsgemäßem Zustand zurück (z.B. ungesäubert, mit Farb- und Betonanhaftungen oder beschädigt), hat der Mieter die Reinigungs- und/oder Reparaturkosten zu tragen. Für die Reparaturdauer und/oder Reinigungszeit hat der Mieter einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 180 % des täglichen Mietpreises gemäß der gültigen Preisliste von GERKEN zu zahlen. Der Nachweis eines fehlenden oder geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.
4.7. Der Mieter ist nicht berechtigt, selbst oder durch Dritte Reparaturen an der Mietsache durchführen zu lassen.
4.8. Bei Unfall oder Verlust der Mietsache ist die Polizei zu rufen. GERKEN ist bei jedem Schadensfall unverzüglich zu benachrichtigen.
5.1. Die vereinbarte Miete zzgl. Nebenkosten und MwSt. ist im voraus zu zahlen und nach Rechnungslegung sofort fällig. Erfolgt die Rechnungslegung erst nach Rückgabe der Mietsache ist der Mietzins bis dahin gestundet.
5.2. GERKEN ist berechtigt, Zwischenrechnungen zu erstellen.
5.3. Ist der Mieter mit der Zahlung einer fälligen Rechnung eine Woche in Verzug, kann GERKEN den Mietvertrag fristlos kündigen und die Mietsache nach Ankündigung in Tagesfrist ohne gerichtliche Hilfe auf Kosten des Mieters abholen und darüber anderweitig verfügen. Der Mieter hat den Zugang zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen.
5.4. Vorstehende Regelung findet sinngemäß nach der Vertragsbeendigung Anwendung, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommt.
6.1. Der Mieter kann nicht mit Forderungen, außer diese sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig, gegenüber den Mietzinsforderungen oder anderen Forderungen von GERKEN aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
6.2. Die Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus diesem Vertrag an Dritte ist ausgeschlossen.
7.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch bei Wechsel- und Scheckforderungen – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Amts- bzw. Landgericht Düsseldorf zu erheben. GERKEN ist aber auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.
7.2. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
© GERKEN GmbH Arbeitsbühnenvermietung 9/04
Unter Bezugnahme auf 4.5. der AGB wird der Mieter von folgenden Risiken durch Gerken freigestellt:
Hierzu gehören die Beschädigung der Arbeitsbühne durch:
Umfasst sind auch Bruchschäden an der Verglasung der Arbeitsbühne und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss. Eine Beschädigung/Zerstörung der Bereifung ist nur umfasst, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, dass gleichzeitig auch andere versicherungsschutzpflichtige Schäden an der Arbeitsbühne verursacht hat.
Nicht von der Haftungsfreistellung umfasst sind Schäden die entstehen durch
Nicht von der Haftungsfreistellung umfasst sind außerdem Schäden, die durch vorsätzliches und/oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers entstehen. Grob fahrlässig ist insbesondere, wenn
Nicht umfasst von der Haftungsfreistellung sind Verschmutzungen der Bühne mit Farbe, Farbnebel oder anderen Anhaftungen wie z. B. Beton sowie Beschädigungen durch Schweißarbeiten oder ähnliches. Der Mieter hat gegebenenfalls für eine ordnungsgemäße Abdeckung der Arbeitsbühne zu sorgen.
Der Mieter muss im Schadensfall Gerken umgehend benachrichtigen und alle erforderlichen Angaben zum Hergang des Schadensfalls machen. Bei einem Unfall ist außerdem die Polizei hinzuzuziehen. Bei Verstoß gegen diese Obliegenheiten droht der Verlust der Haftungsfreistellung.
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall beläuft sich nach Vereinbarung auf einen Betrag zwischen Euro 1.000,00 und Euro 4.000,00.
© GERKEN GmbH Arbeitsbühnenvermietung 10/07
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